WIR FRIEDRICH WILHELM,
VON GOTTES GNADEN, KÖNIG VON PREUSSEN ec.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir dem Orden Friedrichs des Großen: pour le mérite, welcher seit langer Zeit nur für das im Kampfe gegen den Feind errungene Verdienst verliehen worden ist, eine Friedens-Klasse für die Verdienste um die Wissenschaften und die Künste hinzufügen wollen.
Aeltere, wenngleich seltene Beispiele bezeugen, daß eine solche Erweiterung der Statuten ganz der ursprünglichen Absicht des erhabenen Stifters des Ordens entspricht, welcher nicht nur durch sein Beispiel Wissenschaften und Kunst belebte, sondern sie auch durch königliche Gunst und Auszeichnung mächtig zu fördern bestrebt war.
Wir wünschen deshalb durch diese Erweiterung den unsterblichen Namen Friedrichs den Zweiten, an dem heutigen 102ten Jahrestage seines Regierungs-Antritts, würdig zu ehren, indem Wir darüber verordnen, wir folgt:
§1.
Die Friedens-Klasse des Ordens pour le mérite, für die Wissenschaften und Künste, wird nur solchen Männern verliehen, die sich durch weit verbreitete Anerkennung ihrer Verdienste in diesen Gebieten, einen ausgezeichneten Namen erworben haben. Die theologische Wissenschaft ist, ihrem Geiste gemäß, hiervon ausgeschlossen.
Die theologische Wissenschaft ist, ihrem Geiste gemäß, hiervon ausgeschlossen.
§2.
Die Zahl der Ritter dieser Friedens-Klasse des Ordens pour le mérite ist auf dreißig festgesetzt, welche der deutschen Nation angehören, und bei jedesmaligem Abgange wieder ergänzt werden sollen. Wieviel von dieser Anzahl aus dem Kreise der Gelehrten oder dem der Künstler erwählt werden, behalten Wir Uns vor, jeder Zeit nach den Umständen zu bestimmen, ohne darüber ein bleibendes Verhältniß festzustellen.
§3.
Da das blaue Kreuz des Ordens pour le mérite, seit fast einem Jahrhundert durch Observanz, und seit der Verordnung vom 18ten Januar 1810 statutenmäßig, Eigenthum des Heeres geworden ist, so sollen, mit Beibehaltung der Inschrift, der Farbe und der einzelnen Bestandtheile desselben, die Insignien der von Uns gestifteten Klasse für Wissenschaften und Künste die hier vorgeschriebene, durch die Zeichnung erläuterte Form haben. Der doppelte gekrönte Namenszug Friedrichs des Zweiten umgiebt, viermal wiederholt, in Kreuzesform, ein rundes goldenes Schild, in dessen Mitte der Preußische Adler steht. Die Ordens-Devise umgiebt ringförmig, auf blau emaillirtem Grunde, das Ganze, die Namenszüge mit den Kronen verbindend. Das Ordenszeichen wird, wie das dem Heere verliehene, an einem schwarzen, mir Silber geränderten Rande, um dem Hals getragen.
§4.
Aus der Zahl der dreißig Ritter deutscher Nation werden Wir einen Kanzler und einen Vice-Kanzler ernennen.
§5.
Bei dem Abgange eines dieser dreißig Ritter verordnen Wir, daß der Ordens-Kanzler die Uebrigen durch Rundschreiben auffordere: daß jeder von ihnen seine Stimme über die vorzunehmende neue Verleihung, durch namentliche Bezeichnung der Person, die ihm zur Berücksichtigung am geeignetesten erscheint, schriftlich abgebe. Der Kanzler hat die auf solche Weise gesammelten Vota Uns vorzulegen, und Wir behalten Uns die weitere Beschließung demnächst vor. Wie Wir Selbst aber, ohne Rücksicht auf die Beschäftigung des Ausgeschiedenen, Uns vorbehalten, in jedem einzelnen Fall, Unsere Wahl auf einen im Gebiet der Wissenschaften, oder auf einen im Gebiet der Künste ausgezeichneten Mann zu richten, so können auch die zum Stimmgeben aufgeforderten Ritter ihre Vorschläge unabhängig von jener Rücksicht abgeben, falls nicht das Rundschreiben des Kanzlers, in Gemäßheit eines von Uns erteilten ausdrücklichen Befehls, etwas Anderes vorschreibt.
§6.
Zu erhöheter Ehre des Ordens wollen Wir, außer der Zahl der bisher erwähnten dreißig Ritter deutscher Nation, auch in anderen Ländern Männer, welche sich große Verdienste um die Wissenschaften und Künste erworben haben, mit den Insignien dieser Ordens-Klasse beleihen. Die Zahl dieser ausländischen Ritter soll die der Stimmfähigen nicht übersteigen, und bei einem Abgang unter denselben ist die Wiederbesetzung der Stelle nicht erforderlich.
§7.
Die künftigen Verleihungen dieser Ordens-Klasse sollen nur entweder am Tage des Regierungs-Antritts, oder der Geburt, oder des Todes Königs Friedrichs des Zweiten erfolgen.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichem Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 31ten Mai 1842
(L.S.) Friedrich Wilhelm